zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft
Erläuterungen zur Gesetzesinitiative
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Die Initiative
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Erklärungen zu § 17 a, Absatz 1Das Planungs- und Baugesetz setzt mit diesem neuen Paragrafen 17 a das Baugebiet fest. (Sodann werden in Absatz 2 die Voraussetzungen für eine allfällige Erweiterung des Baugebietes geklärt.) Zurzeit – und voraussichtlich bis Sommer 2016 – gilt ein Moratorium für Neueinzonungen. Infolge des revidierten Raumplanungsgesetzes RPG muss der kantonale Richtplan überarbeitet werden. Bis dieser überarbeitete Richtplan genehmigt ist, darf kein Boden eingezont werden, sofern nicht eine gleich grosse Fläche ausgezont wird. Auch die kommunalen Zonenpläne sind den übergeordneten revidierten Instrumenten RPG, PBG und Richtplan anzupassen. Sobald dann die Gemeinden über rechtskräftige Zonenpläne verfügen, werden diese festgesetzt, d.h. die Bauzonenfläche wird insgesamt für den Kanton festgelegt (und darf nur noch unter bestimmten Voraussetzungen – gemäss § 17a Absatz 2 – verändert werden). Der neue § 17 a, Absatz 1 ergibt also für die Gemeinden keine Doppelspurigkeiten, denn sie müssen bei Annahme der Initiative mit ihrer Planungsarbeit nicht von vorne beginnen, da die revidierten Zonenpläne die Basis dieser Bestimmung bilden. |
§17a (neu) |
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Ersticken Gewerbe und Gemeinden an diesem § 17a?
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Erklärungen zu § 17 a, Absatz 2Ziffer 1 verlangt auf Gesetzesstufe, was schon seit 1985 Inhalt unseres kantonalen Richtplans ist. "Soll Landwirtschaftsgebiet dem Siedlungsgebiet zugeteilt werden, so ist grundsätzlich eine ausgeglichene Flächenbilanz anzustreben", verlangt der Planungsgrundsatz zu Kapitel 2.2. Dass gemäss Arealstatistik des Bundes die Landwirtschaftsfläche im Thurgau zwischen 1996 und 2008 um 1229 Hektaren (!) abgenommen hat, zeigt in aller Deutlichkeit, dass ein Planungsgrundsatz nicht ausreicht. Das Prinzip, dass sich die Bauzonenfläche insgesamt nicht vergrössern und damit die Landwirtschaftsfläche nicht verkleinern darf, wird nun verbindlich im PBG vorgeschrieben. Das Bundesrecht sieht für die Zeit nach dem erwähnten Moratorium eine solche Regelung lediglich für Fruchtfolgeflächen vor (Art. 30 der schweizerischen Raumplanungsverordnung). Bei der nun im Thurgau vorgesehenen Änderung des PBG sind sämtliche Nichtbaugebiete und damit sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen gemeint. In der Regel wird es sich aber bei einem konkreten Vorhaben auch hier um Fruchtfolgeflächen handeln, denn die meisten Flächen, die angrenzend zum Siedlungsgebiet liegen, sind Fruchtfolgeflächen. Ziffer 2 hält fest, unter welchen Bedingungen von der unter Ziffer 1 verlangten ausgeglichenen Flächenbilanz abgewichen werden kann: Ein Bauvorhaben muss zum einen von öffentlichem Interesse sein. Dies ist eine Anforderung, die auch der Bund für die Einzonung von Fruchtfolgeflächen vorgibt. Öffentliches Interesse heisst, dass ein Vorhaben dem Gemeinwohl – und nicht Individualinteressen – dienen muss. Das öffentliche Interesse am Vorhaben muss dabei dem öffentlichen Interesse an der Nichtvergrösserung der Bauzone und allenfalls weiteren öffentlichen Interessen gegenübergestellt werden und es muss eine Abwägung stattfinden, welches Interesse höherrangig ist. Zum anderen muss die planende Behörde nachweisen, dass das Vorhaben ohne Inanspruchnahme von Nichtbaugebiet nicht realisiert werden kann. Es sind also Alternativen zu prüfen, wie z.B. Nutzung von Brachen, innere Verdichtung, anderer Standort im Siedlungsgebiet, anderes, bodensparendes Projekt. |
§17a (neu) |
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Erklärungen zu § 17 a, Absatz 3Eine weitsichtige Planung erfolgt zunehmend regional, über die Gemeindegrenzen hinaus. Deshalb soll der Flächenausgleich auch zwischen den Gemeinden möglich sein. Diese Regelung verhindert zudem, dass Gemeinden benachteiligt werden, die vorbildlich mit ihrem Boden umgegangen sind und deshalb kaum Reserven haben. Auch sie haben die Möglichkeit von Einzonungen – mit Ausgleich durch Auszonungen in Gemeinden mit (zu) hohen Reserven an Bauland. Der Regierungsrat regelt das Vorgehen durch Verordnung: Der Ausgleich – Einzonung/Auszonung – zwischen den Gemeinden darf nicht unkoordiniert, "wild" erfolgen, sondern muss abgestimmt sein auf die kantonale Raumplanung. Welches sind mögliche "Senderzonen" für Baugebiet, wo sind "Empfängerzonen"? Die Spielregeln müssen kantonal geregelt werden; im Einklang mit den Zielen des Richtplans und des Raumkonzepts. Die Umsetzung kann auch in die Zuständigkeit der Regionen fallen, was die in § 3 PBG vorgesehenen regionalen Richtpläne zusätzlich stärken kann. |
§17a (neu) |
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Erklärungen zu § 72 aGrundstücke werden sehr oft überbaut, ohne die maximal zulässige Baudichte auszuschöpfen oder auf spätere Erweiterungsmöglichkeiten zu achten. In der Regel erfolgt dies, weil zum Zeitpunkt der Baueingabe kein Bedarf für eine zukünftige Nutzungserweiterung besteht. Nachträglich können diese Grundstücke nicht mehr oder nur mit grossem Aufwand zonengemäss voll genutzt werden. Das wirksamste Instrument gegen eine solche Unternutzung wäre es, eine Mindestüberbauung festzulegen. Allerdings wäre das bei bereits bestehenden Bauzonen ein sehr starker Eingriff und rechtlich teilweise nur mit Schwierigkeiten durchsetzbar. Die Initiative beschreitet deshalb einen andern Weg: Das Grundstück soll trotz Bauvorhaben zu einem späteren Zeitpunkt optimal, das heisst mit einer vollständigen Ausschöpfung der zulässigen Nutzung bebaut werden können. Das schliesst auch mit ein, dass evtl. der noch nicht bebaute Teil später abgetrennt und durch Dritte genutzt werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass bei zahlreichen Bauparzellen eine nachfolgende zweckmässige Nutzung erschwert ist. Beispielsweise sollten auch Überlegungen für spätere Aufstockungen bei Gewerbe- und Industriebauten angestellt werden. Mit einer planerisch vorausschauenden Projektentwicklung kann § 72a dieser Initiative ohne grossen Mehraufwand erfüllt werden. § 72 a bietet dem Eigentümer auch einen Mehrwert, da das Grundstück (oder das Gebäude) später kostengünstig bis zur maximal zulässigen Nutzung überbaut werden kann. Dieser Nachweis kann mit verhältnismässig geringem Aufwand, z.B. mit einer Situationsskizze im Rahmen der Baueingabe erbracht werden. Infolge dieses Artikels hat der Bauplaner ein umsichtiges, bodensparendes Projekt zu entwickeln – und/oder entsprechende bautechnische Vorleistungen zu planen. |
§ 72a (neu) |
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Raum+ |
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