zu zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft
Erläuterungen zur Verfassungsinitiative
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§ 77 |
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Bemerkungen / Erläuterungen |
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Absatz 1Die Formulierung "zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens" entspricht Artikel 75 unserer Bundesverfassung. |
§ 77 1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens. |
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Absatz 2Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes heisst: Der Kanton und die Gemeinden sind dafür besorgt, dass das Nichtsiedlungsgebiet in seiner Ausdehnung erhalten bleibt, umschreibt also den quantitativen Schutz unserer Landschaft. Schutz des Nichtsiedlungsgebietes heisst: Der Kanton und die Gemeinden stellen sicher, dass das Nichtsiedlungsgebiet in seiner Vielfalt, Schönheit, Fruchtbarkeit und Funktionalität als Lebensraum erhalten bleibt, umschreibt also den qualitativen Schutz unserer Landschaft und Natur. Das Nichtsiedlungsgebiet besteht einerseits aus der Waldfläche, die seit 1876 rigoros geschützt ist, und andererseits fast ausschliesslich aus der Landwirtschaftlichen Nutzfläche LN – Flächen, die für den Pflanzenbau genutzt werden. Zur Hauptsache sind dies Flächen, die für eine intensive Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln geeignet sind, zum Beispiel die guten Ackerböden (Fruchtfolgeflächen). Aber auch viele extensiv genutzte naturnahe Flächen wie Blumenwiesen, artenreiche Weiden, Hecken oder Streueflächen gehören zur LN. Auch die künftig auszuscheidenden Gewässerräume gemäss Gewässerschutzverordnung werden LN bleiben. "Erhaltung und Schutz des Nichtsiedlungsgebietes" bedeutet, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen im Siedlungsgebiet durch die Initiative "Ja zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft" nicht geschützt sind. |
2 Sie sorgen für die Erhaltung und den Schutz des Nichtsiedlungsgebietes. |
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Absatz 3Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen: Dabei sollen die zonengemässen Nutzungsziffern eines Areals möglichst ausgenutzt werden. Die Initiative verlangt allerdings eine hochwertige Siedlungsentwicklung; das heisst, die angestrebte Ausschöpfung der zulässigen Nutzung darf nicht auf Kosten der Wohn- und Lebensqualität gehen. Es gibt gute Beispiele, dass eine massvoll dichtere Siedlungsform die Wohn- und Lebensqualität der (Quartier)bevölkerung steigert, denn in einem belebten Quartier entstehen Restaurants, Cafés, Läden, Spiel- und Sportplätze. Das Leben wird etwas "städtischer" – aber gerade unsere historischen Altstädtchen und Dorfkerne als Urformen des verdichteten Bauens zeigen uns, wie attraktiv auch eine kompaktere Nutzung sein kann. Wichtig ist aus der Sicht der Gemeinden und der Steuerpflichtigen die Tatsache, dass kompaktere Siedlungen bezüglich Infrastrukturkosten wesentlich günstiger sind: Zersiedlung heisst auch immer Mehrkosten für Versorgung und Entsor-gung, Winterdienst, Strassenbau, Schulwegsicherung, Anbindung an öV-Netz.Siedlungserneuerung: Das Entwicklungspotenzial von Brachen und nicht oder kaum genutzten Gebäuden im Siedlungsgebiet ist sehr gross. Mit der Erneuerung werden die bestehenden Dörfer und Quartiere aufgewertet und dadurch wieder zu attraktiven Wohn- und Lebensräumen. . |
3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung. |
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Ein interessanter Vergleich: Wie viele Quadratmeter
Bauzonenfläche wird pro Einwohner beansprucht? |
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