2x JA

zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft

 

 

Fakten

 

Der Gegenvorschlag

In der Botschaft zur Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 hält der Regierungsrat in seiner Empfehlung an die Stimmberechtigten fest:

 

§ 77 wird wie folgt ergänzt (neu: kursiv)

1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens.

2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes.

3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung.

4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.

 

Der Grosse Rat empfiehlt Ihnen mit 110 zu 10 Stimmen, dem Gegenvorschlag des Grossen Rates zur Volksinitiative "Ja zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft" (Änderung von § 77 der Kantonsverfassung) zuzustimmen.

Die Verfassungsinitiative

§ 77 der Kantonsverfassung regelt die Grundsätze unserer Raumplanung. Die Initiative "Ja zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft" verlangt die folgenden, fett und kursiv geschriebenen Ergänzungen:

 

§ 77 1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens.

2 Sie sorgen für die Erhaltung und den Schutz des Nichtsiedlungsgebietes.

3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung.

4Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.

>>> Erläuterungen zur Verfassungsinitiative

Die Gesetzesinitiative

Die Initiative "Ja zu einer nachhaltigen Thurgauer Raumplanung" verlangt die folgenden, fett und kursiv geschriebenen Ergänzungen unseres Planungs- und Baugesetzes PBG:

 

§17a (neu)

Festsetzung Baugebiet
1
Das Baugebiet des Kantons Thurgau wird gemäss dem Stand der rechtskräftigen Zonenpläne der Gemeinden festgesetzt. Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch Verordnung.

 2 Flächen des Nichtbaugebietes können in das Baugebiet überführt werden wenn:

1. mindestens die gleiche Fläche aus dem Baugebiet in das Nichtbaugebiet überführt wird oder

2. das damit verbundene Vorhaben von öffentlichem Interesse ist und ohne die Beanspruchung des Nichtbaugebietes nicht realisiert werden kann.

 3 Der Flächenausgleich nach Absatz 2 Ziffer 1 kann auch zwischen Gemeinden erfolgen. Der Regierungsrat regelt das Vorgehen durch Verordnung.

 § 72a (neu)

Nachweis der nachhaltigen Baulandnutzung

Mit jeder Baueingabe, die einen Neubau betrifft, ist nachzuweisen, dass das Grundstück jederzeit zonenkonform und mit einer vollständigen Ausschöpfung der zulässigen Nutzung zweckmäßig überbaut werden kann.

>>> Erläuterungen zur Gesetzesinitiative

 

Warum eine Verfassungs-
und

eine Gesetzesinitiative?

In der Verfassung des Kantons Thurgau werden die Grundsätze unseres Rechtsstaates, der Aufbau des Staates Thurgau und die Staatsaufgaben festgeschrieben.

Alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse haben sich der Verfassung unterzuordnen. Die Verfassung kann einzig und allein mit einer Volks-abstimmung geändert werden.

Die grundsätzlichen Ziele der Initiative sind damit als Verfassungsartikel "in Stein gemeisselt"!

Mit der Gesetzesinitiative kann dann im Planungs- und Baugesetz PBG der Weg zu den in der Verfassung fest-gesetzten Zielen konkretisiert werden.

Die Erfahrung zeigt, dass reine Verfassungsinitiativen bei ihrer Umsetzung auf Gesetzesstufe oft stark verwässert werden.

>>> Erläuterungen
zur Verfassungsinitiative

>>> Erläuterungen
zur Gesetzesinitiative

 

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