Fakten
Der Gegenvorschlag
In der Botschaft zur Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 hält der
Regierungsrat in seiner Empfehlung an die Stimmberechtigten fest:
§ 77 wird wie folgt ergänzt (neu: kursiv)
1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens.
2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes.
3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung.
4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.
Der Grosse Rat empfiehlt Ihnen mit 110 zu 10 Stimmen, dem Gegenvorschlag
des Grossen Rates zur Volksinitiative "Ja zu einer intakten Thurgauer
Kulturlandschaft" (Änderung von § 77 der Kantonsverfassung) zuzustimmen.
Die Verfassungsinitiative
§ 77 der Kantonsverfassung regelt die Grundsätze unserer Raumplanung.
Die Initiative "Ja zu einer intakten Thurgauer Kulturlandschaft" verlangt
die folgenden, fett und kursiv geschriebenen Ergänzungen:
§ 77 1
Kanton und Gemeinden ordnen die
zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung
des Bodens.
2
Sie sorgen für die Erhaltung und den Schutz des
Nichtsiedlungsgebietes.
3
Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige
Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der
Siedlungserneuerung.
4Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen. |
>>> Erläuterungen zur
Verfassungsinitiative
Die Gesetzesinitiative
Die Initiative "Ja zu einer nachhaltigen Thurgauer Raumplanung" verlangt
die folgenden, fett und kursiv geschriebenen Ergänzungen unseres
Planungs- und Baugesetzes PBG:
§17a (neu)
Festsetzung Baugebiet
1
Das Baugebiet des Kantons Thurgau wird gemäss dem Stand der
rechtskräftigen Zonenpläne der Gemeinden festgesetzt. Der
Regierungsrat regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch
Verordnung.
2
Flächen des Nichtbaugebietes können in das Baugebiet überführt
werden wenn:
1.
mindestens die gleiche Fläche aus dem Baugebiet in das
Nichtbaugebiet überführt
wird oder
2. das
damit verbundene Vorhaben von öffentlichem Interesse ist und
ohne die
Beanspruchung des Nichtbaugebietes nicht realisiert werden kann.
3
Der Flächenausgleich nach Absatz 2 Ziffer 1 kann auch zwischen
Gemeinden erfolgen.
Der Regierungsrat regelt das Vorgehen durch Verordnung.
§ 72a
(neu)
Nachweis
der nachhaltigen Baulandnutzung
Mit jeder Baueingabe, die einen Neubau betrifft, ist nachzuweisen, dass das Grundstück
jederzeit zonenkonform und mit einer vollständigen Ausschöpfung
der zulässigen
Nutzung zweckmäßig überbaut werden kann. |
>>> Erläuterungen zur Gesetzesinitiative |
Warum eine Verfassungs-
und
eine Gesetzesinitiative?
In der Verfassung des Kantons Thurgau werden die Grundsätze unseres Rechtsstaates, der
Aufbau des Staates Thurgau und die Staatsaufgaben festgeschrieben.
Alle Gesetze, Verordnungen
und Erlasse haben sich der Verfassung unterzuordnen. Die Verfassung kann einzig und allein mit einer
Volks-abstimmung geändert werden.
Die grundsätzlichen Ziele der Initiative sind damit als Verfassungsartikel
"in Stein gemeisselt"!
Mit der Gesetzesinitiative kann dann im Planungs- und Baugesetz PBG der Weg zu den in der Verfassung fest-gesetzten
Zielen konkretisiert werden.
Die Erfahrung zeigt, dass reine Verfassungsinitiativen bei ihrer Umsetzung auf Gesetzesstufe
oft stark verwässert werden.
>>> Erläuterungen
zur
Verfassungsinitiative >>> Erläuterungen
zur Gesetzesinitiative |